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   OVG Hamburg, 22.05.2000 - 2 Bs 55/00   

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OVG Hamburg, 22.05.2000 - 2 Bs 55/00 (https://dejure.org/2000,50057)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2000 - 2 Bs 55/00 (https://dejure.org/2000,50057)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2000 - 2 Bs 55/00 (https://dejure.org/2000,50057)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Hamburg, 21.11.2016 - 9 E 5604/16

    Untersagung der Wohnungsprostitution im Wohngebiet

    Im Falle einer bauaufsichtsrechtlichen Untersagung einer ungenehmigten Nutzung genügt die Behörde dem besonderen Begründungserfordernis bereits dann, wenn sie auf die fehlende Genehmigung hinweist, da sie hiermit zugleich das öffentliche Interesse an der Einhaltung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zum Ausdruck bringt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris, Rn. 9; Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 28. Ergänzungslieferung 2016, § 76 Rn. 82).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.V.; Beschl. v. 8.12.2010, 2 Bs 215/10, n.V.), der sich die Kammer anschließt, berechtigt in der Regel bereits die formelle Illegalität einer Nutzung die Bauaufsichtsbehörde, die Nutzung auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO zu untersagen.

    Nach der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.V.; Beschl. v. 8.12.2010, 2 Bs 215/10, n.V.), der sich die Kammer auch insoweit anschließt, berechtigt in der Regel bereits die formelle Illegalität einer Nutzung die Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung.

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine Nutzungsuntersagung wiederum kann nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts im Interesse der Autorität der das bauaufsichtliche Verfahren betreffenden Vorschriften regelmäßig, und zwar auch allein wegen der formellen Illegalität einer baulichen Anlage, für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9; Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, BauR 2005, 1911, juris Rn. 21; Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 116/07, n.v.; Beschl. v. 17.10.2008, 2 Bs 163/08, n.v.; Beschl. v. 2.3.2009, 2 Bs 3/09, n.v.; Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n.v.).
  • VG Hamburg, 01.02.2010 - 11 E 3492/09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung wegen Bordellbetrieb

    Denn eine bauliche Anlage wird bereits dann im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn die Nutzung ohne eine erforderliche Genehmigung erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000 - 2 Bs 55/00).

    Das Abstellen auf die Notwendigkeit der sofortigen Beseitigung der ungenehmigten Nutzung begründet in den Fällen der ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommenen Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 S. 1 HBauO im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften in der Regel bereits allein wegen der fehlenden Genehmigung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung, bedarf also in der Regel keiner zusätzlichen oder ausführlicheren Begründung (std. Rspr. des OVG Hamburg, siehe etwa Beschluss v. 22.5.2000 - 2 Bs 55/00).

  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 9 E 3987/22

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag eines Rudervereins gegen die

    Ein darin bestehender Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften rechtfertig die Nutzungsuntersagung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO nicht erst dann, wenn die formell baurechtswidrige Nutzung auch materiell nicht genehmigungsfähig ist, sondern regelmäßig bereits bei nur formeller Illegalität (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 11; Beschl. v. 3.2.1998, Bs II 43/97, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Vorliegend besteht ein derartiges Interesse an der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften, da die vereinsfremde gastronomische Nutzung des Vereinshauses ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen wurde (zur Nutzungsänderung vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9).

  • VG Hamburg, 07.11.2011 - 4 E 2649/11

    Bauwagenplatz Zomia kann vorerst geräumt werden

    Selbst wenn dem so wäre, wird sich das besondere öffentliche Vollzugsinteresse für das Nutzungsverbot eines nicht zugelassenen Wohnwagenstandplatzes aber nicht allein auf die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. nur Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 116/07; v. 16.4.2007, 2 Bs 51/07 und v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris) stützen können, dass der mit dem Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung bestehende Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eine Nutzungsuntersagung gemäß § 76 Abs. 1 HBauO und die Anordnung deren sofortiger Vollziehung im Interesse der Autorität der baurechtlichen Verfahrensvorschriften nicht erst dann rechtfertige, wenn die formell baurechtswidrige Tätigkeit auch materiell nicht genehmigungsfähig sei, sondern in der Regel bereits bei nur formeller Illegalität, wobei an die Begründung der sofortigen Vollziehung keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen seien.
  • OVG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Bs 207/20

    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen

    Die für den Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung notwendige Dringlichkeit dürfte zwar regelmäßig fehlen, wenn die Bauaufsicht einen baurechtswidrigen Zustand über einen längeren Zeitraum hinweg hingenommen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 15); die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13) bezieht sich lediglich auf eine Nutzungsuntersagung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO.
  • VG Hamburg, 31.08.2023 - 9 E 3275/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer

    Selbst bei einer langjährigen Duldung der ungenehmigten Nutzung wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, ihr Verhalten zu ändern und nun dagegen einzuschreiten (vgl. zu einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13).
  • VG Hamburg, 24.08.2020 - 9 E 1395/20

    Stilllegung einer genehmigten Kindertagesstätte ohne Nachweis von

    Insbesondere bei Ermächtigungsgrundlagen, die dafür geschaffen worden sind, den Verwaltungsbehörden ein Eingreifen in ein akutes Geschehen zu ermöglichen, liegt es nahe, dass sie ihren Zweck in der Regel nicht ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erreichen können (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2016, 2 Bs 127/16, juris, Rn. 14; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, n. v.; Beschl. v. 9.4.2015, 2 Bs 58/15, n. v.; Beschl.v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9 m.w.N).
  • VG Hamburg, 26.08.2022 - 7 E 3279/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine denkmalschutzrechtliche Sicherungsverfügung

    Ob die angeführten Erwägungen die Anordnung auch in materieller Hinsicht tragen, also ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich begründen, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2000, 2 Bs 55/00; Beschl. v. 23.6.2005, 2 Bs 147/05 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.12.2010, 10 S 2173/10, juris Rn. 3 m.w.N.).
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